Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass der betreffende Standort im Standortdatenblatt nicht als OMEN ausgewiesen wurde. Da der ursprüngliche Spielplatz offenbar nicht nur den bestehenden Mehrfamilienhäusern, sondern auch der Kindertagesstätte als Spielplatz diente, wäre wohl aufgrund der Vergrösserung des Benutzerkreises bei einer allfälligen Wiederherstellung des Spielplatzes ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen (Art. 7 Abs. 7 USG; Art. 38 Abs. 1 lit. b und i BauV). Dabei läge es an der Vorvorinstanz, die Immissionen der Mobilfunkanlage im Lichte von Art. 116 Abs. 1 BauG und Art.