Für die Qualifizierung eines Spielplatzes als Ort mit empfindlicher Nutzung ist jedoch einerseits erforderlich, dass der Spielplatz über eine gewisse Infrastruktur (wie fest montierte Geräte, Sandkasten usw.) verfügt. Andererseits muss die Situierung des Spielplatzes planlich genau und verbindlich definiert sein (FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, a.a.O., S. 1420; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_343/2015 vom 30. März 2016 E. 5). Beides ist bei der strittigen Grünfläche gegenwärtig offenkundig nicht der Fall (vgl. S. 5 des Augenscheinprotokolls der Vorinstanz;