10.3 Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist mit den Beschwerdeführern zwar darin übereinzugehen, dass auch ein in einer Baubewilligung festgesetzter Spielplatz als OMEN qualifiziert werden kann, womit die Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin, dass ein Spielplatz in einem Richtplan festgesetzt sein muss, nicht zu überzeugen vermag. Für die Qualifizierung eines Spielplatzes als Ort mit empfindlicher Nutzung ist jedoch einerseits erforderlich, dass der Spielplatz über eine gewisse Infrastruktur (wie fest montierte Geräte, Sandkasten usw.) verfügt.