10.2 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin bringen dagegen in den Vernehmlassungen vor, dass der Spielpatz zu Recht nicht als OMEN berücksichtigt worden sei, da dieser nicht in einem Richtplan vorgesehen sei. Zudem hätten die Berechnungen des AfU ergeben, dass die Anlagegrenzwerte auf dem Spielplatz eingehalten seien.