Seite 13 Spielplatz von dieser regelmässig benutzt werde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. b NISV vorausgesetzt, dass in einer Sondernutzungsplanung oder einer Baubewilligung der Zweck als Kinderspielplatz festgesetzt sei (Urteil 1C_343/2015 vom 30. März 2016 E. 5). Kinderspielplätze würden nie Bestandteil eines Richtplans bilden.