10. 10.1 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass der Spielplatz auf dem Grundstück Nr. 0003 als OMEN zu gelten habe. Dieser sei von den zuständigen kommunalen Behörden verlangt worden, was aus dem Baugesuch vom 2. Mai 1973, welches sich auf den Bau der bestehenden zwei Mehrfamilienhäuser bezogen habe, hervorgehe. Für die Klassifizierung als OMEN komme es nicht darauf an, ob der fragliche Spielplatz in einem Richtplan vorgesehen oder aber „lediglich“ durch das Baurecht vorgeschrieben sei. Erschwerend komme hinzu, dass im Standortgebäude der Mobilfunkanlage eine Kindertagesstätte untergebracht sei und der