Damit ist die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, die Mobilfunkantenne „auf einem Hügel, welcher die anderen Hügel sowie die Gebäude überragt“, zu errichten, zumal die im Standortdatenblatt angegebenen Sendeleistungen im Betrieb nicht überschritten werden dürfen. Ob die geplante Mobilfunkanlage mit dem Label „Kinderfreundliche Gemeinde“ vereinbar ist, bildet im Übrigen nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da im Baubewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahren nur zu prüfen ist, ob die Mobilfunkanlage die öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt (Art. 52 BauV).