Damit besteht vorliegend kein Grund, die angefochtene Baubewilligung aufgrund der Messunsicherheit in Frage zu stellen oder darin anderslautende Auflagen zu statuieren. Wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise zutreffend festhält, hängt die Wirkung elektromagnetischer Wellen nicht von der eingesetzten Technologie ab, sondern von der Intensität oder Frequenz (vgl. dazu das Informationsschreiben des BAFU vom 17. April 2019 betreffend Mobilfunk und Strahlung, S. 5; act. 16), womit die Rügen betreffend Ausbau zur 5G nicht zu hören sind, zumal diese spekulativ sind und einen künftigen Sachverhalt betreffen.