Das AfU hat diesbezüglich in Ziff. 3a des Bau- und Einspracheentscheids verfügt, dass die Mobilfunkantennenanlage mit der niedrigsten Sendeleistung zu betreiben sei, die für die Erfüllung des vorgesehenen Zwecks notwendig ist. Zudem ist nach der Inbetriebnahme der gesamten Antennenanlage eine Abnahmemessung vorzunehmen (Ziff. 3e). Abnahmemessungen sind mindestens an allen OMEN durchzuführen, bei denen die Berechnung 80 % und mehr des Anlagegrenzwerts ergeben haben (Ziff. 3g), was Art. 12 Abs. 2 NISV und S. 20 der Vollzugsempfehlung des BAfU entspricht.