Seite 11 9.2 Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, dass der Anlagegrenzwert beim OMEN Punkt 06a lediglich um 0.06 V/m unterschritten werde. Damit könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Anlagegrenzwert in Tat und Wahrheit über den erlaubten 5 V/m liege. Die angeordneten Abnahmemessungen würden für diese Unsicherheiten aufgrund der Messunsicherheit von +/- 45 % gemäss Amtsbericht des METAS vom 11. Juni 2014 keine Abhilfe schaffen.