9.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin im Standortdatenblatt für die geplante Mobilfunkantennenanlage 11 OMEN ausgewiesen und die Strahlenbelastung an diesen Orten berechnet habe. Die Kontroll-berechnung für die OMEN habe eine elektrische Feldstärke von maximal 4.94 V/m ergeben. Der zulässige Anlagegrenzwert von 5.0 V/m werde damit rechnerisch an allen Orten unterschritten. Zudem habe das AfU festgestellt, dass an vier OMEN über 80 Prozent des Anlagegrenzwerts erreicht würden und als Auflage verfügt, dass an allen betroffenen OMEN Abnahmemessungen durchzuführen seien.