Seite 10 Ziff. 65 NISV). Als solche Orte gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, sowie öffentliche oder private raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (Art. 3 Abs. 2 lit. a und b NIS). Gemäss Ziff. 64 des Anhangs 1 der NISV beträgt der Anlagegrenzwert je nach verwendeten Frequenzbereichen 4, 5 oder 6 V/m. Für die hier in Frage stehende Mobilfunkanlage, die in den Frequenzbereichen 800-2100 (S. 8 des Standortdatenblatts, act. 2.3) senden soll, gilt gemäss Ziff.