9. Der Schutz der Umwelt vor nichtionisierender elektromagnetischer Strahlung wird abschliessend im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) sowie in der bundesrätlichen Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) geregelt. Die NISV regelt die Begrenzung von nieder- und hochfrequenten Strahlenemissionen, welche durch den Betrieb ortsfester Anlagen wie z.B. Mobilfunkanlagen erzeugt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Dabei wurden Immissionsgrenzwerte und in Umsetzung des gesetzlichen Vorsorgeprinzips Anlagegrenzwerte festgelegt. Gemäss Art.