Erhöhte Anforderungen für die Ausschreibung ergeben sich weder aus dem Bundesrecht noch nach kantonalem Recht, wobei zu bemerken ist, dass immerhin 49 Einsprachen gegen das Bauvorhaben eingegangen sind, was nicht auf eine ungenügende Information der im Einspracheperimeter liegenden Anwohner schliessen lässt. Soweit Dritte aufgrund der Visierung oder Aus-schreibung tatsächlich nicht genügend orientiert und deshalb vom Einreichen einer Einsprache abgehalten worden wären, hätten diese die Wiederherstellung der Einsprachefrist verlangen oder Rechtsmittel ergreifen müssen, sobald sie vom Baugesuch beziehungsweise der Baube-