10.II.33). Erhöhte Anforderungen für die Ausschreibung ergeben sich weder aus dem Bundesrecht noch nach kantonalem Recht, wobei zu bemerken ist, dass immerhin 49 Einsprachen gegen das Bauvorhaben eingegangen sind, was nicht auf eine ungenügende Information der im Einspracheperimeter liegenden Anwohner schliessen lässt.