Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die damit verbundene horizontale Aussteckung, welche gemäss dem Plan N-Ansicht 1:100 (act. 10.II.14) lediglich 1.50 m beträgt, wäre daher ein formalistischer Leerlauf (Urteil des Bundesgerichts 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 3.4). Das Bauvorhaben wurde im Weiteren gesetzeskonform ausgeschrieben und angezeigt, wobei entgegen der Rüge der Beschwerdeführer im Publikationsorgan auf die Einsprachemöglichkeit hingewiesen wurde (act. 10.II.33).