48 Abs. 1 BauV auf klassische Gebäude zugeschnitten ist und auf einen allfälligen Schattenwurf oder die Beeinträchtigung der Aussicht hinweisen soll. Durch die ausgesteckte Höhe der geplanten Mobilfunkanlage war eine hinreichende Visualisierung und Wahrnehmung für die Rechtssuchenden ohne weiteres gewährleistet. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die damit verbundene horizontale Aussteckung, welche gemäss dem Plan N-Ansicht 1:100 (act. 10.II.14) lediglich 1.50 m beträgt, wäre daher ein formalistischer Leerlauf (Urteil des Bundesgerichts 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 3.4).