Über den exakten Umfang und die präzise Lage kann sich der Nachbar dagegen mit Hilfe der öffentlich aufliegenden Pläne orientieren. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer durch die gerügte Visierung in ihrer Interessenwahrung beeinträchtigt worden sind, zumal die Markierung der horizontalen Ausdehnung nach Art. 48 Abs. 1 BauV auf klassische Gebäude zugeschnitten ist und auf einen allfälligen Schattenwurf oder die Beeinträchtigung der Aussicht hinweisen soll.