8.1 Die Beschwerdeführer rügen eine ungenügende Visierung des Bauvorhabens und eine ungenügende Ausschreibungspraxis der Bewilligungsbehörden. Entgegen Art. 102 Abs. 1 BauG und Art. 48 BauV sei die horizontale Ausdehnung der Mobilfunkantenne nicht visiert worden. Im Rahmen der Erstellung einer Mobilfunkantenne sei die Ausschreibungspraxis gemäss Art. 103 BauG ungenügend. Aus dem Einspracheradius von 524 m ergebe sich eine erhöhte Publikationspflicht. Im amtlichen Publikationsorgan hätte mindestens mittels Rechtsmittelbelehrung auf die Einsprachemöglichkeit hingewiesen werden müssen.