102 Abs. 1 BauG). Bei der Visierung sind insbesondere die Gebäude- und Firsthöhe bzw.- die Gesamthöhe der Anlage zusammen mit dem Niveaupunkt, dem massgeblichen Höhenbezugspunkt und der horizontalen Ausdehnung des Objekts deutlich zu markieren (Art. 48 Abs. 2 BauV).