8. Ein Baugesuch ist nach dessen formeller Überprüfung während 20 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen und durch öffentliche Anzeige bekannt zu machen. Schriftlich zu benachrichtigen sind Anstossende sowie Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke nicht mehr als 30 m von der geplanten Baute oder Anlage entfernt liegen (Art. 103 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht, Baugesetz, BauG, bGS 721.1). Mit der Einreichung des Baugesuches sind die Stellung und das Ausmass des Bauvorhabens zu visieren (Art. 102 Abs. 1 BauG).