Der von den Beschwerdeführern zitierte BGE 138 II 173 bezieht sich dagegen auf raumplanerische Standortfestlegungen für Mobilfunkantennenanlagen. Daraus kann entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht abgeleitet werden, dass die Mobilfunkanlage nur der lokalen Versorgung der anliegenden Wohnzone dienen darf. Eine solche Beschränkung würde vielmehr eine explizite kantonale bzw. kommunale Regelung voraussetzen (BGE 141 II 245 E. 2.4), was vorliegend nicht der Fall ist.