2.3) und dem Situationsplan der F. (act. 2.6), dass zwei der drei Antennen auf die umliegende Bauzone ausgerichtet sind, womit das Bauvorhaben als zonenkonform einzustufen ist. Dies gälte gemäss der präzisierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Übrigen sogar dann, wenn das Versorgungsgebiet der Mobilfunkantennenanlage flächenmässig mehr Land in der Nichtbauzone als in der Bauzone umfassen würde (BGE 141 II 245 E. 2.4). Der von den Beschwerdeführern zitierte BGE 138 II 173 bezieht sich dagegen auf raumplanerische Standortfestlegungen für Mobilfunkantennenanlagen.