Seite 8 7.3 Das Bundesgericht hat mehrfach bestätigt, dass die Zonenkonformität einer Mobilfunkanlage grundsätzlich bejaht werden kann, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort steht, an dem sie errichtet werden soll, und im Wesentlichen Bauland abdeckt (BGE 133 II 321 E. 4.3.1). Wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin in den Vernehmlassungen zutreffend ausführen, ergibt sich aus dem Standortdatenblatt (act. 2.3) und dem Situationsplan der F. (act.