Die Mobilfunkantenne decke mehrheitlich Nichtbaugebiet ab, weshalb es an der notwendigen Zonenkonformität fehle. Da sich die Mobilfunkantenne auf der südlichen Seite der Wohnzone auswirke und diese dem gesunden und ruhigen Wohnen dienen soll, sei deren Errichtung nur zulässig, wenn die Antenne in erster Linie der Abdeckung dieser Wohnzone diene (BGE 138 II 173 E. 7.4.3).