7.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die geplante Mobilfunkantennenanlage am gewählten Standort nicht zonenkonform sei. Diese solle am nördlichsten Punkt von E. und somit an nördlichster Stelle der Bauzone erstellt werden. Die Folge dieser Standortwahl sei, dass nebst dem südlich der Anlage gelegenen Baugebiet hauptsächlich die im Norden, Osten und Westen liegende Landwirtschaftszone und die Wälder bedient würden. Die Mobilfunkantenne decke mehrheitlich Nichtbaugebiet ab, weshalb es an der notwendigen Zonenkonformität fehle.