7. 7.1 Die Vorinstanz kommt in Erwägung 6 des angefochtenen Entscheids zum Schluss, dass die strittige Mobilfunkantennenanlage zonenkonform sei. Die Azimut-Richtungen der einzelnen Antennen seien so ausgerichtet, dass in erster Linie die südlich des Antennenstandorts gelegene Bauzone von den dargebotenen Leistungen profitiere. Die Mobilfunkantennenanlage diene überwiegend der Abdeckung der Bauzone, indem zwei der drei Antennen auf die Bauzone ausgerichtet seien.