Beschränkung der Sendeleistung durch bauliche Massnahmen (E. 7.2). Damit stellt das Qualitätssicherungssystem nach wie vor ein wirksames Kontrollinstrument dar und bietet genügend Sicherheit für die Einhaltung der Grenzwerte. Das AfU hat zudem in Erwägung 7.6 des Bau- und Einspracheentscheids (act. 10.II.4) festgehalten, dass im Gegensatz zu anderen Kantonen seit der Einführung des QS-Systems bei den Mobilfunkanlagen im Kanton Appenzell Ausserrhoden keine Abweichungen der bewilligten Anlagen erfasst worden seien, was von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird. Demzufolge ist dem Sistierungsantrag nicht stattzugeben.