Das Bundesgericht forderte das BAFU lediglich in den Erwägungen dazu auf, „im Rahmen seiner Aufgaben, den Vollzug der NISV zu überwachen und die Vollzugsmassnahmen der Kantone zu koordinieren, erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren“ (E. 8.2). Es vertritt jedoch weiterhin die Auffassung, dass dank den in den QS-Systemen implementierten Prozessen und Datenstrukturen zusammen mit den behördlichen Kontrollen die Wahrscheinlichkeit grösser sei, dass die Überschreitungen der bewilligten Werte erkannt und rasch behoben würden, als bei der