6.2 Vorab ist festzuhalten, dass es beim Qualitätssicherungssystem (QS-System) nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen Sendeleistung einer geplanten Mobilfunkanlage, sondern um die Gewährleistung der Einhaltung der Parameter von rechtskräftig bewilligten Mobilfunkanlagen geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_329/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 6.1). Zu beurteilen ist vorliegend jedoch einzig, ob das geplante Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (Art. 52 der Bauverordnung, BauV, bGS 721.11). Im Weiteren stellte das Bundesgericht im erwähn-