Weil es sich bei den betreffenden Rügen aber um Rechtsfragen handelt, verfügt das Obergericht diesbezüglich über freie Kognition. Zudem hat die Vorinstanz die Begründung in der Beschwerdevernehmlassung teilweise nachgeholt, womit dieser Gehörsmangel geheilt werden kann. Die Gehörsverletzung ist jedoch im Kostenpunkt und bei der Parteientschädigung zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 1C_255/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 7.3; 1C_326/2018 vom 21. November 2018 E. 6.3).