act. 10.10). Im angefochtenen Entscheid ist nicht erkennbar, weshalb die Frage des Kinderspielplatzes sowie die Rüge des ungenügenden Standorts nicht als gewichtig einzustufen waren, was insofern erstaunt, als dass die Vorinstanz die aus ihrer Sicht „vernachlässigbaren und klarerweise unbegründeten Rügen“ in kurzer Form separat in E. 5 abgehandelt hat. Damit liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zu bejahen ist. Weil es sich bei den betreffenden Rügen aber um Rechtsfragen handelt, verfügt das Obergericht diesbezüglich über freie Kognition.