5.2 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid in der Tat nicht mit diesen Rügen auseinandergesetzt, obschon zumindest die Kinderspielplätze beim vorinstanzlichen Augenschein mehrmals zur Sprache kamen und der Standort eines Spielplatzes im Protokoll fotografisch festgehalten wurde (S. 4 ff. und 5 des vorinstanzlichen Augenscheinprotokolls; act. 10.10).