Die Behörde ist zwar nicht verpflichtet, sich zu allen möglichen Aspekten in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht zu äussern, doch muss zumindest ersichtlich sein, auf welchen grundlegenden Überlegungen ihre Entscheidung basiert. Die Begründungs-pflicht wird verletzt, wenn es die Behörde unterlässt, in ihrer Entscheidfindung gewichtige Behauptungen und Argumente zu berücksichtigen (Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 582; BGE 145 IV 99 E. 3; 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.