Die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse ergeben sich vorliegend vollständig aus den Verfahrensakten, insbesondere aus der Fotodokumentation im Augenscheinprotokoll der Vorinstanz vom 3. Mai 2019 (act. 10.10), sowie dem öffentlich zugänglichen Geoportal GIS. Damit ist der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins abzulehnen.