Sie sind Bewohner und Miteigentümer einer Stockwerkeinheit auf der anstossenden Parzelle Nr. 0003 mit dem Gebäude Assek. Nr. 0004, welches im Legitimationsradius von 524 m ab der geplanten Anlage liegt (E. 3 und 4 des Bau- und Einspracheentscheids des AfU vom 4. April 2018, act. 10.II.4). Damit ist bei ihnen die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache gegeben, und sie sind durch den angefochtenen Rekursentscheid besonders berührt. Die Beschwerdeführer haben daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Da auch die Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.