3. Verfahrensantrag zum Eventualbegehren: Es sei das Verfahren zu sistieren, bis die vom Bundesgericht mit Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 angeordneten Nachmessungen bezüglich Einhaltung der NISV-Grenzwerte an sämtlichen Mobilfunkanlagen auf C. Gemeindegebiet abgeschlossen seien und ein Bericht über ein ordnungsgemässes Funktionieren der Qualitätssicherungssysteme für den Kanton Appenzell Ausserrhoden vorliege; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Vorinstanz.