der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung an die Beschwerdeführer über deren Anwalt und die Vorinstanz, die Beschwerdegegner über deren Anwalt, die Vorinstanz über das Departement Bau und Volkswirtschaft, die Vorvorinstanz über deren Anwalt, K. sowie nach Rechtskraft an die Gerichtskasse Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: