Seite 21 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A1., A2., A3., A4., L., A6., sowie A7. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde von K. wird zufolge Rückzugs abgeschrieben. 3. Den Beschwerdeführern wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3‘000.-- auferlegt, für welche diese solidarisch haften. Der Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.-- wird angerechnet.