13.2 Vorliegend ist die Entschädigung innerhalb des für die erste Fallgruppe - mit einfachen Rechtsfragen und unterdurchschnittlichem Aufwand - geltenden Rahmens von bis zu Fr. 4‘000.-- festzulegen. RA BB., der die Beschwerdegegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertrat, hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2‘350.35 eingereicht, was im Bereich dieser Bandbreite liegt. Die Parteientschädigung ist ausgangsgemäss den Beschwerdeführern sowie dem ehemaligen Beschwerdeführer K. aufzuerlegen, welcher die Gegenstandslosigkeit seines Beschwerdeverfahrens durch den Rückzug verursacht hat.