13. 13.1 Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für die notwendigen Kosten und Auslagen. Die Parteientschädigung geht zulasten der unterliegenden Partei (Art. 59 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 VRPG). Bei der Abschreibung eines Verfahrens ist zu berücksichtigen, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht hat und welche Partei vermutlich obsiegt hätte (KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 31 zu § 17 VRG). Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einem Honorar und den