0001, 0002 zum Kreis der möglichen und zulässigen Lösungen, welche die Vorinstanzen im Rahmen ihres Planungsermessens nach Art. 2 Abs. 3 RPG anordnen konnten. Konkret sind die Auswirkungen der geplanten M. und deren Bewilligungsfähigkeit jedoch in einem allfälligen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, in welchem den Beschwerdeführern wiederum sämtliche Parteirechte zustehen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist bzw. diese nicht abgeschrieben werden kann.