11. Insgesamt ergibt sich damit, dass der strittige Teilzonenplan Parzellen Nrn. 0001, 0002 mit keinem ersichtlichen Rechtsmangel behaftet ist. Die Vorinstanzen haben die relevanten Interessen gebührend berücksichtigt und eine haltbare Abwägung vorgenommen. Damit gehört der Teilzonenplan Parzellen Nrn. 0001, 0002 zum Kreis der möglichen und zulässigen Lösungen, welche die Vorinstanzen im Rahmen ihres Planungsermessens nach Art. 2 Abs. 3 RPG anordnen konnten.