10. In den Ziff. 9 – 11 der Beschwerde wiederholen die Beschwerdeführer wortwörtlich die Ausführungen der Rekursbegründung und der Einsprache, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Folglich kann diesbezüglich auf E. 7 des angefochtenen Entscheids und auf obenstehende E. 5 verwiesen werden, in welcher die vorinstanzliche Interessenabwägung ausführlich gewürdigt wird. Damit ist auf den Eventualantrag nicht einzutreten.