9.2 Die Ausscheidung neuer Arbeitszonen setzt voraus, dass der Kanton eine Arbeitszonenbewirtschaftung einführt, welche die haushälterische Nutzung der Arbeitszonen insgesamt gewährleistet (Art. 30a Abs. 2 RPV). Der Begriff Arbeitszonen wird als Überbegriff für Industrie- und Gewerbezonen verwendet (Kantonaler Richtplan, Nachführung 2015, S.1, S. 35, abrufbar unter https://www.ar.ch/fileadmin/user_upload/Departement_Bau_Volks- wirtschaft/Amt_fuer_Raum_Wald/Raumentwicklung/Richtplanung/Nachfuehrung_2015_T extseiten_zum_Auswechseln_im_Ordner.pdf). Leitsatz 6 lit.