In der Replik bringen sie zudem vor, dass gemäss dem Arbeitszonenmanagement des Kantons Appenzell Ausserrhoden bereits heute genügend verfügbare Reserveflächen an unüberbauten Arbeitszonen vorhanden seien, auf welchen die M. realisiert werden könne. Eine Verlegung des Betriebszentrums von I. von einem planerisch und verkehrstechnisch richtigen Standort in N. an einen planerisch und verkehrstechnisch absolut ungenügend erschlossenen Standort an der F. sei völlig unzweckmässig und rechtswidrig.