Im Weiteren widerspreche der Teilzonenplan F. auch dem Leitsatz Nr. 6 des Kantonalen Richtplans. Es sei offenkundig, dass das Gebiet an der F. aufgrund der örtlichen Verhältnisse (bestehende kleinmasstäbliche Überbauung, Schutzobjekte, enge Strassenverhältnisse) nicht geeignet sei, um an dieser Stelle mit einer Zonenplanänderung die Erstellung einer M. zu ermöglichen. In der Replik bringen sie zudem vor, dass gemäss dem Arbeitszonenmanagement des Kantons Appenzell Ausserrhoden bereits heute genügend verfügbare Reserveflächen an unüberbauten Arbeitszonen vorhanden seien, auf welchen die M. realisiert werden könne.