Damit solle verhindert werden, dass Flächen für Arbeitsplätze ausgeschieden würden, obwohl noch viele ungenutzte (oder unternutzte) derartige Flächen vorhanden seien. Hierzu seien Art. 30a Abs. 2 RPV und Ziff. 4 des Genehmigungsentscheids des Bundesrats zu beachten. Die vorgenannten Nachweise lägen nicht vor. Im Weiteren widerspreche der Teilzonenplan F. auch dem Leitsatz Nr. 6 des Kantonalen Richtplans.