Seite 18 9. 9.1 Die Beschwerdeführer vertreten den Standpunkt, dass sich der Rekurs- und der Genehmigungsentscheid vom 28. April 2020 nicht mit dem kantonalen Richtplan vereinbaren liessen. Der Teilzonenplan bezwecke die Schaffung von zusätzlichem Raum für Arbeitsplätze. Die Schaffung von zusätzlichen „Arbeitszonenflächen“ dürfe nur erfolgen, wenn eine Arbeitszonenbewirtschaftung vorliege. Damit solle verhindert werden, dass Flächen für Arbeitsplätze ausgeschieden würden, obwohl noch viele ungenutzte (oder unternutzte) derartige Flächen vorhanden seien.