Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass im Planungsbericht auf die zentralen und kritischen Punkte der Revision eingegangen wird. Dieser kann sich auf das Wesentliche beschränken und soll der Bedeutung und dem Umfang der jeweiligen Nutzungsplanung angepasst sein (AEMISEGGER/KISSLING, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 48 zu den Vorbemerkungen). Im Planungsbericht vom 24. Oktober 2017 lassen sich die Ermittlung der Interessen und die dem Teilzonenplan zugrunde liegende Gewichtung nachvollziehen, womit er diese Anforderungen erfüllt.